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Kauf- und Werkvertragsrecht

Sie suchen einen qualifizierten Rechtsanwalt auf dem Gebiet des Kauf- und Werkvertragsrechts?


Wir beraten und vertreten Ihr Unternehmen beispielsweise bei der Abwehr von Gewährleistungsansprüchen wegen Rücktritt vom Vertrag, Minderung und Schadenersatz.

Spezialisiert haben wir uns außerdem auf die Prüfung oder den Entwurf von Verträgen oder allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie auf Fragen zur Gültigkeit, Widerruflichkeit und Kündbarkeit geschlossener Vereinbarungen oder einzelner Vertragsklauseln.

AUS AKTUELLEM ANLASS - COVID-19

Corona Virus: welche Versicherung zahlt?

Die Corona Krise stellt viele Unternehmen vor massive wirtschaftliche Probleme: Während die meisten Betriebsausgaben weiterlaufen, führen Öffnungsverbote und Einschränkungen bei Dienstleistungen zu existenzgefährdenden Einnahmeausfällen. Ob die staatlichen Hilfen ausreichend sind, könnte in vielen Fällen zweifelhaft sein. Es stellt sich daher für viele Unternehmen die Frage, ob Einnahmeausfälle, die auf coronabedingten Betriebsschließungen oder -unterbrechungen beruhen, durch abgeschlossene Versicherungen aufgefangen werden können.

Wir beraten und vertreten Sie und Ihr Unternehmen bei Fragen rund um den Versicherungsschutz im Zusammenhang mit der Corona-Krise.

Ein Überblick über die wichtigsten Fragen:

"Wir haben für unser Unternehmen eine Betriebsschließungsversicherung oder Betriebsausfallversicherung vereinbart. Tritt diese wegen der Infektionsgefahr durch Corona jetzt ein, wenn unser Unternehmen geschlossen oder in seiner Tätigkeit eingeschränkt ist?"

Diese Frage kann – wie so oft bei juristischen Fallgestaltungen – nicht pauschal beantwortet werden. Es kommt im Einzelfall darauf an, wie der konkrete Versicherungsvertrag abgeschlossen ist und die zugehörigen Versicherungsbedingungen ausgestaltet sind.

Es gibt zahlreiche solcher sogenannter „Multi-Risk-Policen“, wie etwa Betriebsschließungsversicherungen, Betriebsunterbrechungsversicherungen oder Betriebsausfallversicherungen, die jeweils unterschiedlichste Vertragsgestaltungen aufweisen. Auch werden von Versicherer zu Versicherer Verträge und Bedingungen individuell unterschiedlich gestaltet.

Viele betriebliche Versicherungen lehnen ihre Eintrittspflicht für Betriebsschließungen infolge der Corona Epidemie derzeit ab und erklären, das Covid-19-Virus sei vom Versicherungsschutz nicht umfasst:

Die Versicherer argumentieren damit, dass die meisten Versicherungsverträge nur solche Infektionen umfassen, die entweder in dem Versicherungsvertrag selbst oder aber im deutschen Infektionsschutzgesetz (IfSG) aufgelistet sind. Bei dem Covid-19-Virus, so die Versicherungen, handele es sich um ein neuartiges Virus, welches bei Abschluss der Verträge nicht bekannt war und das auch im IfSG – zumindest bis Februar 2020 – namentlich nicht erwähnt wurde. Folglich greife auch der Versicherungsschutz nicht.

Darüber hinaus wird argumentiert, dass regional und überregional präventiv ausgesprochene behördliche Auflagen und Verfügungen, aufgrund derer Betriebe geschlossen werden, dann nicht vom Versicherungsschutz umfasst seien, wenn diese sich nicht konkret und individuell auf den jeweiligen Betrieb beziehen. Versichert sei vielmehr, dass beispielsweise im versicherten Betrieb selbst Krankheiten oder Krankheitserreger auftreten und die zuständige Behörde deshalb ganz individuell dessen Schließung angeordnet, wie etwa beim Salmonellenbefall in der Eisdiele, bei einer Norovirus-Erkrankung bei Hotelangestellten oder Coli-Bakterien in der Metzgerei. Dies ist auch die Argumentationslinie des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) auf seiner Internetseite www.gdv.de . Eine Pandemie oder die Schließung eines von Krankheit nicht betroffenen Betriebes aus Gründen der allgemeinen Sicherheit fielen üblicherweise nicht unter derartige Fälle.

Nach dem GDV lässt sich die Frage, ob und wie das Coronavirus über eine Betriebsschließungsversicherung erfasst ist, nicht allgemein beantworten, da die Versicherungsverträge unterschiedlich gestaltet seien. Der GDV unterscheidet hierbei zwei Varianten:

  • Variante 1: Die versicherten Krankheiten sind abschließend in den Versicherungsbedingungen aufgezählt. Ein Verweis auf § 6 I 1 Nr. 1 IfSG, in dem diverse meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger aufgelistet sind, findet hierbei nicht statt.

Fazit:

Dies hat den Nachteil, dass der Versicherungsvertrag sich nicht aufgrund etwa neu entstehender Krankheiten und Krankheitserreger „automatisch“ aktualisiert. Da das Coronavirus völlig neuartig ist, ist dieses in den Versicherungsverträgen natürlich nicht genannt. Versicherungsschutz wäre damit ausgeschlossen. Allerdings sind nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungskunde diese versteht. Dies könnte für die Betriebsschließungsversicherungen bedeuten, dass diese unabhängig davon haften müssen, ob ein Virus bei Abschluss der Versicherung bereits bekannt gewesen ist oder nicht.

 

  • Variante 2: Statt einer abschließenden Aufzählung in den Versicherungsbedingungen ist im Versicherungsvertrag auf § 6 I 1 Nr. 1 IfSG verwiesen. Darin sind die meldepflichtigen Krankheiten und Erreger katalogmäßig aufgeführt.

Fazit:

Dies hat für den Versicherungsnehmer den Vorteil, dass die Liste der Krankheiten und Erreger immer aktuell zum Infektionsschutzgesetz angepasst wird, sich der Versicherungsvertrag sozusagen „automatisch“ aktualisiert. Das Corona-Virus war bislang in diesem Katalog nicht aufgeführt. Allerdings ist das Corona-Virus aufgrund einer entsprechenden Verordnung vom 02.02.2020 nunmehr ebenfalls meldepflichtig im Sinne des § 6 I 1 Nr. IfSG und damit seit diesem Zeitpunkt zum Katalog zugehörig. Durch eine Änderung des IfSG vom 01.03.2020 ist darüber hinaus auch der Begriff der „zoonotischen Influenza“ – wozu das Corona-Virus gehört – ausdrücklich in den Katalog des § 6 I 1 Nr. 1 IfSG aufgenommen worden. Das Corona-Virus kann daher im Versicherungsschutz mit enthalten sein, wenn die letzten Änderungen des Infektionsschutzgesetzes wirksamer Vertragsbestandteil sind.

Die Beantwortung der Frage, ob die Versicherung eintritt oder nicht, ist daher stets von einer individuellen Einzelfallprüfung abhängig.

Soweit man zu dem Ergebnis gelangt, dass die aktuelle Corona-Pandemie nach der vertraglichen Formulierung definitiv nicht vom Versicherungsschutz umfasst wird, könnte gleichwohl eine Haftung der Versicherung zum Tragen kommen. An eine Haftung könnte etwa dann gedacht werden, wenn der Versicherer bei Abschluss einer derartigen Versicherung seine Beratungspflichten verletzt hat, wenn er nicht ausdrücklich auf die grundsätzlich bei den meisten Versicherungen existierende Möglichkeit hingewiesen hat, dass auch das Risiko einer Pandemie infolge eines unbekannten Virus versichert werden kann. In einem solchen Fall könnte ein Haftungsanspruch gegen die Versicherung wegen einer unterlassenen Beratungs- und Aufklärungspflicht bestehen. Insoweit könnte auch an eine Haftung des Versicherungsmaklers gedacht werden, wenn dieser den Abschluss der Versicherung vermittelt hat.

"Wir haben eine Veranstaltungsausfallversicherung abgeschlossen. Springt diese jetzt ein, wenn die Veranstaltung aufgrund des Corona-Virus abgesagt wird?"

Veranstaltungsausfallversicherungen sichern Veranstalter gegen finanzielle Schäden ab, die aus dem Ausfall von Veranstaltungen wie Konzerten oder Messen entstehen.

Sämtliche (Groß-)Veranstaltungen der letzten Wochen sind wegen der Corona-Pandemie behördlich untersagt worden. Laut Beschluss der Bundesregierung über die Beschränkungen des öffentlichen Lebens zur Eindämmung der COVID19-Epidemie vom 15.04.2020 sind darüber hinaus Großveranstaltungen bis zum 31.08.2020 untersagt. Es ist derzeit nicht wirklich darauf zu hoffen, dass danach Großveranstaltungen – wie etwa das Oktoberfest – wieder möglich sind.

Veranstaltungsausfallversicherungen lehnen ihren Eintritt wegen der Corona-Pandemie Corona-Schutz ebenfalls häufig ab. Die Versicherer argumentieren – ähnlich wie bei der Betriebsschließung – damit, dass sich der Versicherungsschutz nur auf Absagen etwa wegen einer individuellen Erkrankung des Künstlers erstreckt.

Auch hier ist es aber eine Frage des Einzelfalles, ob Ausfälle wegen behördlicher Untersagungen bei Infektionsgefahr mitversichert sind.

"Was ist mit weiteren Versicherungen?"

Oft haben Unternehmen Kreditversicherungen und Transportversicherungen abgeschlossen.

Eine Kreditversicherung schützt Lieferanten, wenn ein Abnehmer eine Rechnung nicht bezahlt. Wenn nunmehr aufgrund der Corona-Pandemie Forderungen ausfallen oder es zu längerfristigen Zahlungsverzögerungen kommt, könnte dies durch die Kreditversicherung abgedeckt sein, je nachdem, wie der Versicherungsvertrag ausgestaltet ist.

Eine Transportversicherung schützt beispielsweise ein Unternehmen, wenn es Waren im Ausland bestellt hat und die Lieferung blockiert wird und deshalb ausbleibt. Auch hier sollte geprüft werden, ob unter den Versicherungsschutz auch Lieferverzögerungen fallen, die durch die Corona-Pandemie verursacht wurden.

"Was sollen wir jetzt tun?"

Versicherte sollten sich nicht von den Versicherungen abweisen lassen, sondern umgehend prüfen, ob Ansprüche bestehen können.

Wichtig ist hierbei, dass Sie schnell handeln und damit Ihre Obliegenheiten als Versicherungsnehmers beachten. So muss eine etwaige Betriebsschließung unverzüglich der Versicherung gemeldet werden.

Wir prüfen Ihre Versicherungsverträge sowie die zugehörigen Versicherungsbedingungen umfassend und kurzfristig unter Beachtung der aktuellen infektionsschutzrechtlichen Entwicklungen und setzen Ihre berechtigten Ansprüche gegenüber der Versicherung durch.