Privatpersonen

Miet- und Wohnungseigentumrecht

Sie suchen einen hochqualifizierten Fachanwalt auf dem Gebiet des Miet- und Wohnungseigentumsrechts?


Das Miet- und Wohnungseigentumsrecht ist ein komplexes Rechtsgebiet, welches durch aktuelle Rechtsprechung fortwährende Änderungen erfährt. Die Beratung durch einen Experten ist daher unerlässlich, wenn Sie erfolgreich Ihre Interessen durchsetzen wollen.

Deshalb bieten wir Ihnen mit unserem Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht eine Beratung auf höchstem Niveau und stets auf aktuellstem Stand an.

Ein Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht zeichnet sich durch besondere Spezialisierung in diesem Rechtsgebiet aus. Zur Erlangung des Fachanwaltstitels, der ausschließlich durch die bundesdeutschen Rechtsanwaltskammern verliehen werden kann, müssen außerordentliche theoretische Kenntnisse sowie umfassende praktische Erfahrungen nachgewiesen werden. Zusätzlich ist ein Fachanwalt verpflichtet, sich regelmäßig weiterzubilden.

Wir beraten und vertreten Sie bei Ihren Fragestellungen und allen Themenbereichen des Miet- und Wohnungseigentumsrechts, insbesondere bei dem Abschluss und der Gestaltung von Wohnraum- wie Gewerberaummietverträgen.

Wir unterstützen und beraten Sie auch während eines laufenden Mietverhältnisses bis zu dessen Abschluss und nachfolgender Abwicklung.

Wir sind Ihnen bei der Gestaltung des jeweiligen Mietvertrages behilflich und vertreten Sie bei der gegebenenfalls notwendigen Durchsetzung von Zahlungsansprüchen, in Fragen der Mietkaution, Mieterhöhungen oder Mietminderungen.

Wir beraten und vertreten Sie im gesamten Bereich des Wohnungseigentumsrechts, beim Kauf und Verkauf von Eigentumswohnungen oder Teileigentum und unterstützen Sie bei der notwendigen Anfechtung von WEG-Beschlüssen. Wir beraten bei der Prüfung von Wirtschaftsplänen oder Wohngeldabrechnungen, wobei wir sowohl WEG-Verwalter oder die Eigentümergemeinschaft wie auch einzelne Eigentümer vertreten.

 

Aus aktuellem Anlass - Covid-19

Änderungen im Miet- und Pachtrecht, Kündigungsschutz

Im Zuge der behördlichen Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus erleiden vor allem Unternehmen, die nicht als systemrelevant geltend, erhebliche finanzielle Einbußen.

Die vom Bundeskabinett beschlossene Formulierungshilfe des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz enthält neben zahlreichen Erleichterungen in unterschiedlichen Rechtsgebieten auch mietrechtliche Erleichterungen für Mieter, die infolge des Corona-Virus derzeit ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen können.

Nach derzeitiger Rechtslage ist der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis mit seinem Mieter außerordentlich und fristlos zu kündigen, wenn dieser für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Zahlung der Miete in Verzug ist. Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass das Recht des Vermieters zur Kündigung von Mietverhältnissen eingeschränkt wird. Die Kündigungsbeschränkung gilt sowohl für Wohn- und Gewerbemietverhältnisse sowie für Pacht- und Grundstückspachtverhältnisse.

Vermietern soll danach kein Recht mehr zur außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses zustehen, sofern im Zeitraum vom 01.04.2020 bis zum 30.09.2020 Mietschulden entstehen, sofern die Mietschulden auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruhen. Die Verpflichtung des Mieters seine Miete fristgerecht zu zahlen, bleibt jedoch grundsätzlich bestehen.

Auf anderweitige Kündigungsgründe wie beispielsweise die Zahlungsunwilligkeit des Mieters oder Eigenbedarf, ist die Regelung ausdrücklich nicht anwendbar.

Der Mieter muss zunächst glaubhaft machen, dass seine derzeitigen Zahlungsengpässe unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie stehen. Der Nachweispflicht kann der Mieter beispielsweise durch die Vorlage eines Nachweises von seinem Arbeitgeber oder durch den Bescheid für staatliche Leistungen nachkommen. Unternehmen als Mieter können dem Erfordernis nachkommen, wenn sie den Antrag oder den Bezug staatlicher Hilfspakete nachweisen können.

Mieter haben anschließend bis zum 30.06.2022 Zeit, die Pandemie-bedingten Mietrückstände auszugleichen.

Der Kündigungsausschluss gilt zunächst befristet bis zum 30.06.2020 und soll bei Bedarf per Verordnung verlängert werden können.

Das in sehr kurzer Zeit entworfene und verabschiedete Gesetz regelt zwar den Kündigungsschutz des Mieters neu, lässt jedoch Fragen, wie Lasten und Risiken einer unmöglich gewordenen Nutzung der Mietsache im gewerblichen Bereich zu verteilen sind, unbeantwortet.

Danach haben neben zahlreichen klein- und mittelständischen Unternehmen auch internationale Großkonzerne wie Adidas, Deichmann und H & M bereits angekündigt für ihre Läden keine Miete mehr zahlen zu wollen.

Im Rahmen der Aussprache des Bundestages haben mehrere Redner bereits angekündigt, dass das neueingeführte Gesetz einer dringenden Nachbesserung bedarf, um nicht die Vermieter in erhebliche Liquiditätsengpässe zu führen.

Wir beraten und vertreten Sie im Zusammenhang mit mietrechtlichen Frage- und Problemstellungen.


Ihr Ansprechpartner

Stefan Hein

Rechtsanwalt / Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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