Gebühren, Honorare und Fremdgeld
Vertrauen und Transparenz in Sachen Geld stehen bei uns an erster Stelle.
Anwälte arbeiten nicht kostenlos, das weiß jeder. Auch wir sind da keine Ausnahme. Dennoch muss der Besuch beim Anwalt nicht unerschwinglich sein. Wir sind stets bemüht, Ihnen Spitzenleistung zu fairen Preisen zu bieten und machen unsere Gebühren von Anfang an transparent.
Abrechnung nach der Gebührentabelle
Die Vergütung für anwaltliche Tätigkeiten ist geregelt im Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG) in der seit dem 01.01.2021 geltenden Fassung.
Nach dem RVG kann die Abrechnung in zivilrechtlichen Streitigkeiten nach einer Gebührentabelle erfolgen. Die Höhe der anwaltlichen Vergütung richtet sich dann nach dem sogenannten Gegenstandswert. Dieser Wert ergibt sich häufig aus dem, was Sie von Ihrem Gegner verlangen oder der Gegner von Ihnen verlangt. Je höher der Wert ist, desto höher sind auch die Rechtsanwaltsgebühren.
Möglich ist es nach dem RVG auch, eine individuelle Vereinbarung über einen Gegenstandswert zu treffen, was dann in Frage kommt, wenn sich der Gegenstandswert nicht klar eingrenzen lässt oder bei Angelegenheiten, die immaterieller Natur sind. Hierzu ist eine gesonderte Vereinbarung in Textform aber zwingend erforderlich.
Das RVG sieht für verschiedene Verfahrensabschnitte verschiedene Gebühren vor, so z.B. eine "Geschäftsgebühr" für die vorgerichtliche Tätigkeit und eine "Verfahrensgebühr" und eine "Terminsgebühr" für die Tätigkeit des Anwalts vor Gericht. Die Sätze der Gebühren sind unterschiedlich und bewegen sich zwischen dem 0,3fachen bis 2,5fachen Satz. Sie orientieren sich stets am Gegenstandswert.
Ausschließlich im vorgerichtlichen Stadium kann der Anwalt den Satz der einzelnen Gebühr in einem gewissen Rahmen nach "billigem Ermessen" selbst bestimmen, je nach Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung, die die Sache hat, im Höchstfall bis zum 2,5fachen einer einzelnen Gebühr. Für das gerichtliche Verfahren sind die Gebührensätze vom RVG genau festgelegt.
Der Vorteil der Abrechnung nach dem RVG ist eine größtmögliche Kostenklarheit.
Wir besprechen gerne mit Ihnen die Höhe des Gegenstandswertes und die zu erwartenden Gebühren nach dem RVG.
Abrechnung nach Honorarvereinbarung
Das RVG gibt dem Rechtsanwalt auch die Möglichkeit, eine individuelle Honorarvereinbarung mit dem Mandanten zu schließen.
Eine Vergütung nach Stundensätzen bietet sich etwa dann an, wenn kein bestimmter Gegenstandwert vorhanden ist, Art und/oder Umfang einer Angelegenheit dies erfordert oder bei extrem hohen Streitwerten. Berechnet wird dann exakt und ausschließlich die geleistete Arbeitszeit.
Auch hierzu bedarf es einer gesonderten Vereinbarung in Textform. Die Einzelheiten hierzu sowie die Höhe unserer Stundensätze besprechen wir gerne mit Ihnen.
Auf jeden Fall bieten wir Ihnen eine besonders faire, weil minutengenaue Abrechnung. Unsere Tätigkeiten werden außerdem genau erfasst. Jeder Rechnung wird eine entsprechende Tätigkeitsaufstellung beigefügt, sodass Sie bis ins Detail nachvollziehen können, wann wir was gemacht haben.
Der Vorteil der Abrechnung nach Stundenhonorar liegt darin, dass Sie tatsächlich ausschließlich für die geleistete Arbeitszeit bezahlen.
Rechtsschutzversicherung
Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, die Ihren Fall abdeckt, übernimmt diese unsere Rechtsanwaltskosten nach der Gebührentabelle des RVG gemäß dem mit Ihnen geschlossenen Versicherungsvertrag. Ob Ihre Versicherung die Kosten Ihres konkreten Falles abdeckt, sollte vorher mit der Versicherung geklärt werden, da die Rechtsschutzversicherung, je nach Vertrag, nicht alle Angelegenheiten abdecken. Hierbei sind wir Ihnen gerne behilflich.
Kommt es zum Rechtsstreit, übernimmt die Versicherung - bei Kostendeckungszusage - auch die hierbei entstehenden Kosten, auch die der Gegenseite für den Fall, dass Sie im Rechtsstreit unterliegen.
Gegebenenfalls besteht eine Selbstbeteiligung pro Schadenfall, die Sie selbst tragen müssen. Ob und in welchem Umfang dies auf Ihren Fall zutrifft, verrät Ihnen Ihr Versicherungsschein.
Die Rechtsschutzversicherer übernehmen in der Regel nicht die Kosten, die über die gesetzlichen Gebühren hinausgehen, z.B. bei einem vereinbarten Stundenhonorar oder einem vereinbarten Pauschalhonorar, wenn die hieraus resultierenden Beträge über die Gebühren nach der Gebührentabelle hinausgehen. Dies heißt aber nicht, dass der Rechtsschutzversicherer in derartigen Fällen überhaupt nicht beteiligt werden kann. Es besteht insoweit auch bei der Vereinbarung eines Zeit- oder Pauschalhonorars die Möglichkeit, gegenüber der Rechtsschutzversicherung die Gebühren nach der Gebührentabelle abzurechnen, sodass dann nur die Differenz zum vereinbarten (höheren) Honorar vom Mandanten selbst zu zahlen ist. Auf diese Weise kann der Kostenaufwand erheblich gesenkt werden.
Als Serviceleistung können wir die Deckungsanfrage bei Ihrer Versicherung übernehmen. Außerdem rechnen wir unsere Gebühren direkt mit Ihrer Rechtsschutzversicherung ab. Im besten Falle bekommen Sie so von den Kosten gar nichts mit.
Fremdgeld
Auch beim Thema Fremdgeld setzen wir auf Transparenz und führen neben unserem Honorarkonto ein gesondertes Fremdgeldkonto, auf welches Gelder einbezahlt werden, die wir für Sie einnehmen bzw. die zur Weiterleitung an Sie vorgesehen sind.