Wettbewerbsrecht

Markenrecht /Kennzeichnenrecht

Markenrecht / Kennzeichenrecht


Verteidigungssituation

In unserer beruflichen Praxis werden wir oft damit konfrontiert, dass Unternehmen von einem (vermeintlichen) Inhaber einer Marke oder Unternehmenskennzeichens außergerichtlich oder gerichtlich in Anspruch genommen werden. Zwar ist dies nur möglich bei einer markenmäßigen Nutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr durch einen anderen Unternehmer.

Insbesondere muss im Falle einer sogenannten "Abmahnung" oder einer amtlichen Zustellung umgehend gehandelt werden, um nicht spätere Rechtsnachteile erdulden zu müssen.

Werden eine Abmahnung ausgesprochen oder eine einstweilige Verfügung oder eine Klage in der Hauptsache zugestellt, muss der Spezialist auf diesem Rechtsgebiet umgehend überprüfen, ob diese Angriffe rechtmäßig erfolgten oder nicht. Zuerst sollte hierbei die Prüfung einer markenmäßigen Nutzung im geschäftlichen Verkehr geprüft werden. Zusätzlich ist neben der Berechtigung des (vermeintlichen) Rechteinhabers auch zu prüfen, ob die sonstigen geltend gemachten Ansprüche (wie etwa Auskunft oder Schadenersatz) sowohl im Grunde als auch der Höhe nach ihre Berechtigung haben.

 

Während bei eingetragenen Marken ein kurzer Blick in das Register des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) genügt, um herauszufinden, ob

  • die Marke überhaupt existiert oder existierte,
  • der Anspruchsteller auch Inhaber der Marke ist und
  • die Marke ein durchsetzungsfähiges Recht schafft bzw. nicht bereits gelöscht ist,

ist dies bei nicht eingetragenen Marken (Nutzungsmarken) oder bei Unternehmenskennzeichen umso schwieriger.

 

Bei diesen beiden Schutzrechten hilft dann oft nur spezialisierte und fachliche kompetente Hilfe. Der Rechtsanwalt muss den Vortrag des Gegners überprüfen können, auf Plausibilität und Wahrheitsgehalt - soweit dies möglich ist. Darüber hinaus kann sich ein Rechtsanwalt anderer Recherchemittel bedienen als eine bloße Recherche über Google.

 

Allen Verteidigungen gegen Angriffe aus einer Marke oder einem Unternehmenskennzeichen gemein ist, dass der Rechtsanwalt zudem prüft, ob

  • die Marke oder das Unternehmenskennzeichen überhaupt verletzt wurden,
  • die geltend gemachten weiteren Ansprüche (sog. "Annexansprüche) in Grund und Höhe nach bestehen und/ oder
  • keine weiteren Einwendungen gegen den Angriff aus der Marke oder dem Unternehmenskennzeichen bestehen.

 

Während bei eingetragenen Marken die Verletzung grundsätzlich dann bereits angenommen werden kann, wenn sich die angreifende und die angegriffene Marke ähneln und etwa für dieselben Klassen angemeldet sind, trägt im Falle eines Angriffes aus einer nichteingetragenen Marke oder eines Unternehmenskennzeichens der Angreifer, also der Markeninhaber oder Lizenznehmer die vollständige Beweislast für die Voraussetzungen der von ihm geltend gemachten Ansprüche.

Eine besondere Bedeutung haben außerdem die Antworten auf die Fragen, ob der Anspruchsteller oder der Markeninhaber die Marke auch rechtserhaltend genutzt haben und ob die Geltendmachung der Ansprüche an sich nicht rechtsmissbräuchlich ist. Gerade letzteres ist regelmäßig dann der Fall, wenn der Angreifer Marken oder Lizenzen nur deswegen erwirbt und Rechte aus ihnen geltend macht, um andere abzumahnen.

Der Verteidiger gegen eine Klage aus einer Marke kann selbst zum Angreifer werden mittels der sogenannten Löschungsklage, die auch als Widerklage erhoben werden kann. Ziel einer solchen Klage ist es, die eingetragene Marke zu löschen etwa mit der Begründung, dass sie nicht rechtserhaltend genutzt wurde im maßgeblichen Zeitraum. Muss eine Marke dann (ganz oder teilweise) gelöscht werden können die sich aus ihr ergebenden Rechte nicht oder nicht vollständig mehr geltend gemacht werden. Schon manches große Unternehmen ist mit seiner Marke über eine solche Widerklage gestolpert und hat seine ansonsten weltbekannte Marke (ganz oder teilweise) verloren.

 

Angriffssituation

Wenn Sie Inhaber einer Marke oder eines Unternehmenskennzeichens sind, welches von einem Dritten ohne Ihre Zustimmung genutzt wird oder durch Verwendung eines ähnlichen Zeichens ohne Ihre Zustimmung verletzt wird, müssen Sie dies nicht hinnehmen und können den Dritten aus dem Markengesetz in Anspruch nehmen.

Sie können dies entweder im Wege der Abmahnung tun oder in Ausnahmefällen direkt einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellen. Ziel eines solchen Vorgehens ist es in beiden Fällen erst einmal zu erreichen, dass der Dritte die verletzende Handlung unterlässt und verletzendes Material aus dem Verkehr zieht. Kommt es nach einer Abmahnung zu einer Einigung bzw. gibt der abgemahnte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, ist im Wesentlichen das Ziel erreicht. Wird dies nicht binnen der gesetzten Frist getan, besteht die Möglichkeit, eine einstweilige Verfügung zu beantragen. Eine solche Verfügung regelt allerdings die Rechtssache nur vorläufig also „einstweilen“. Der Gegner kann gegen eine erwirkte einstweilige Verfügung entweder im Wege des Widerspruchs vorgehen und/ oder beantragen, dass binnen einer bestimmten, vom Gericht festzulegenden Frist Klage in der Hauptsache erhoben wird.

Bleibt eine einstweilige Verfügung ohne Widerspruch, ist die Angelegenheit ohne Bestätigung in einem Hauptsacheverfahren erst dann abgeschlossen, wenn der Antragsgegner eine Abschlusserklärung abgibt, mit der er sich der einstweiligen Verfügung als abschließende Regelung unterwirft.

Daneben gibt es die sogenannten Annexansprüche wie Ersatz der Rechtsverfolgungskosten, Auskunftsansprüche und Schadenersatzansprüche. Diese Ansprüche können grundsätzlich nur in einem sogenannten Hauptsacheverfahren im Wege einer Klage geltend gemacht werden.  

  

Unterlassung, Auskunft, Schadenersatz, Vernichtungsanspruch

Steht die Markenverletzung fest, hat der Rechteinhaber Ansprüche auf 

  • Unterlassung Beseitigung des rechtswidrigen Zustands, also der Markenverletzung. Fast immer läuft es zunächst darauf hinaus, dass die angegriffene Marke nicht mehr genutzt werden darf.
  • Schadenersatz als Ausgleich für die erlittenen finanziellen Einbußen wie z.B. Kosten für die Rechtsverfügung, entgangener Gewinn u.a.
  • Auskunft über Art und Umfang der Rechtsverletzung, also in welchem Medium die angegriffene Marke genutzt wurde und etwa in welcher Auflagenstärke etwa in einem Anzeigenprospekt geworben wurde
  • Vernichtungsanspruch etwa hinsichtlich der Prospekte und Waren, die mit der angegriffenen Marke versehen sind/ waren.

 

Wir sind für Sie da und

  • nehmen uns Zeit für Sie und sprechen Ihren Fall in Ruhe und umfassend mit Ihnen durch,
  • ermitteln den Sachverhalt nach besten Möglichkeiten,
  • machen Ihre Ansprüche außergerichtlich geltend und führen die gesamte außergerichtliche Korrespondenz mit der Gegenseite und allen sonstigen Beteiligten,
  • verfolgen Ihre Ansprüche konsequent im Wege der Klage, wenn außergerichtlich kein für Sie zufriedenstellender Ausgleich erzielt werden kann und vertreten Sie vor Gericht, gegebenenfalls über mehrere Instanzen.

Bei alldem verstehen wir uns nicht nur als Ihr juristischer Beistand im Bereich des Markenrechts, sondern sind auch – soweit uns dies möglich ist – Ihre Berater und Ansprechpartner in einer für Sie oft schwierigen oder lästigen Situation.

 

Zweitmeinung

Sie befinden sich kurz vor oder bereits in einer rechtlichen Auseinandersetzung wegen eines Markenrechtstreits, sind bereits anwaltlich vertreten, aber nicht sicher, ob der eingeschlagene Weg der Richtige ist?

Gerne erstellen wir im Rahmen eines „second look“ ein rechtliches Gutachten über Ihren Fall und stellen Ihnen ggf. alternative Möglichkeiten des Vorgehens vor.

  

Markenschutz

Wenn Sie eine Marke entwickelt haben und diese besonders, also anders als durch ihre bloße Nutzung schützen lassen wollen, sind wir Ihre Ansprechpartner. 

Bei Beantragung auf Eintragung einer Marke sind mehrere Aspekte zu beachten:

  • ist die Marke in ihrer jetzigen Form schutzfähig?
  • handelt es sich bei der Marke um eine Wortmarke, eine Wort/Bildmarke oder eine Bildmarke?
  • ist es von Vorteil, wenn die Marke eher als Wortmarke, Wort/Bildmarke oder Bildmarke geschützt werden soll?
  • soll die Marke als Individualmarke oder als Kollektivmarke geschützt werden?
  • für welche Waren und/ oder Dienstleistungen soll die Marke eingetragen (und genutzt) werden?

 

Sind diese Fragen beantwortet, muss im Wege einer Kollisionsanalyse herausgefunden werden, ob die einzutragende Marke möglichweise deswegen nicht schutzfähig ist, weil sie selbst eine andere Marke verletzt, etwa weil zu große Ähnlichkeit besteht oder die Waren und/ oder Dienstleistungen, die für sie eingetragen werden sollen sich überschneiden. Je nach Größe des Unternehmens, Art und Umfang der Nutzung der Marke und Finanzkraft, kann es ratsam sein, ein umfassendes Kollisionsgutachten in Auftrag zu geben. Wir beraten Sie hierzu gerne.

Ist auch diese Hürde genommen, kann die Eintragung der Marke beantragt werden. Neben dem Schutz als DE-Marke (für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland) und einer EU-Marke (für das Gebiet der Europäischen Union) können Marken auch mit internationaler Geltung beantragt werden (sogenannte IR-Marken). Diese Wege haben unterschiedliche Verfahren und ziehen unterschiedliche Gebühren und Kosten nach sich. Auch hier beraten wir Sie gerne.

Nachdem die Marke vom zuständigen Amt akzeptiert und eingetragen wurde, schließt sich eine Widerspruchsfrist an, innerhalb der ein Dritter Einwendungen gegen die Marke erheben kann. Geschieht dies, folgt eine Auseinandersetzung beim jeweils zuständigen Amt und ggf. eine anschließende gerichtliche Auseinandersetzung beim hierfür zuständigen Gericht. Auch in diesem Verfahrensstadium sind wir Ihre Ansprechpartner der Wahl. 

Ist die Marke eingetragen und die Widerspruchsfrist widerspruchslos abgelaufen, genießt die Marke einen gewissen Bestandsschutz, der allerdings nicht schrankenlos gewährleistet wird. Innerhalb einer Schonfrist muss die Marke im jeweiligen Geltungsbereich geltungserhaltend genutzt werden. Aber auch in dieser Zeit und der Zeit danach kann die Marke immer von Dritten im Wege der Löschungsklage angegriffen werden. Die Begründungen hierfür reichen von der fehlenden (und von Ämtern und/ oder Gerichten nicht gesehenen) Schutzfähigkeit bis hin zur nicht geltungserhaltenden Nutzung. Selbstverständlich beraten wir Sie hier ebenso, wie in den anderen Bereichen fachlich kompetent und zielorientiert.

 

Lizenzierungen/ Kauf/ Verkauf

Gleichgültig, ob Sie Ihre Marke oder Ihr Kennzeichen durch Lizenz oder Verkauf verwerten wollen oder eine Lizenz an einer Marke oder einem Kennzeichen oder eine Marke oder ein Kennzeichen selbst erwerben wollen, wir sind für Sie da, wenn es darum geht, bereits bestehende Vertragsentwürfe zu prüfen oder neue Vertragsentwürfe passgenau zu gestalten, damit für Sie keine Fallstricke ausliegen. 

Wir beraten und vertreten Sie auch im Falle von Streitigkeiten im Zusammenhang mit bereits bestehenden Lizenz- oder Kaufverträgen über Marken oder Kennzeichen und helfen Ihnen, diese Streitigkeiten mit besten Lösungen zu beenden, sei es bei Verhandlungen, außergerichtlicher Korrespondenz oder vor Gericht ggf. über mehrere Instanzen.