Wettbewerbsrecht

Patent- und Gebrauchsmusterrecht

Patent- und Gebrauchsmusterrecht


Verteidigungssituation

In unserer beruflichen Praxis werden wir unter anderem auch damit konfrontiert, dass Unternehmen von einem (vermeintlichen) Inhaber eines Patents oder Gebrauchsmusters außergerichtlich oder gerichtlich in Anspruch genommen werden. Zwar ist dies nur möglich bei einer markenmäßigen Nutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr durch einen anderen Unternehmer.

Insbesondere muss im Falle einer sogenannten "Abmahnung" oder einer amtlichen Zustellung umgehend gehandelt werden, um nicht spätere Rechtsnachteile erdulden zu müssen.

Werden eine Abmahnung ausgesprochen oder eine einstweilige Verfügung oder eine Klage in der Hauptsache zugestellt, muss der Spezialist auf diesem Rechtsgebiet umgehend überprüfen, ob diese Angriffe rechtmäßig erfolgten oder nicht. Dabei ist neben der Berechtigung des (vermeintlichen) Rechteinhabers auch zu prüfen, ob die sonstigen geltend gemachten Ansprüche (wie etwa Auskunft oder Schadenersatz) sowohl im Grunde als auch der Höhe nach ihre Berechtigung haben.

Die Berechtigung, aus einem Patent oder einem Gebrauchsmuster gegen Dritte vorzugehen, ergibt sich im Regelfall aus dem entsprechenden Register des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA). Unter Umständen können diese beiden Schutzrechte allerdings auch bereits vor ihrer Eintragung und Veröffentlichung Wirkung entfalten.

Bei diesen beiden Schutzrechten hilft dann nur spezialisierte und fachliche kompetente Hilfe. Der Rechtsanwalt muss den Vortrag des Gegners überprüfen können, auf Plausibilität und Wahrheitsgehalt - soweit dies möglich ist. Darüber hinaus kann sich ein Rechtsanwalt anderer Recherchemittel bedienen, als eine bloße Recherche über Google.

 

Allen Verteidigungen gegen Angriffe aus einem Patent oder Gebrauchsmuster gemein ist, dass der Rechtsanwalt zudem prüft, ob

  • das Patent oder Gebrauchsmuster verletzt wurde,
  • die geltend gemachten weiteren Ansprüche (sog. "Annexansprüche) in Grund und Höhe nach bestehen und/ oder
  • keine weiteren Einwendungen gegen den Angriff aus dem Patent oder Gebrauchsmuster bestehen.

 

Grundsätzlich trägt der Angreifer aus diesen beiden Schutzrechten die Beweislast für das Vorhandensein der von ihm geltend gemachten Ansprüche.

Wie auch in anderen Rechtsgebieten des gewerblichen Rechtschutzes, bei denen es um (eingetragene) Schutzrechte geht, kann der Verteidiger gegen eine Klage aus einem Patent oder Gebrauchsmuster selbst zum Angreifer werden mittels der sogenannten Löschungsklage, die auch als Widerklage erhoben werden kann. Ziel einer solchen Klage ist es, das eingetragene Patent oder Gebrauchsmuster zu löschen etwa mit der Begründung, dass es gar nicht erst hätte gewährt werden dürfen, etwa weil es keine neuartige Erfindung betrifft.

 

Angriffssituation

Wenn Sie Inhaber eines Patents oder Gebrauchsmusters sind, welches von einem Dritten ohne Ihre Zustimmung genutzt wird oder durch Verwendung eines ähnlichen Zeichens ohne Ihre Zustimmung verletzt wird, müssen Sie dies nicht hinnehmen und können den Dritten aus dem Patentgesetz oder Gebrauchsmustergesetz in Anspruch nehmen. 

Sie können dies entweder im Wege der Abmahnung tun oder in Ausnahmefällen direkt einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellen. Ziel eines solchen Vorgehens ist es in beiden Fällen erst einmal zu erreichen, dass der Dritte die verletzende Handlung unterlässt und verletzendes Material aus dem Verkehr zieht. Kommt es nach einer Abmahnung zu einer Einigung bzw. gibt der abgemahnte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, ist im Wesentlichen das Ziel erreicht. Wird dies nicht binnen der gesetzten Frist getan, besteht die Möglichkeit, eine einstweilige Verfügung zu beantragen. Eine solche Verfügung regelt allerdings die Rechtssache nur vorläufig also „einstweilen“. Der Gegner kann gegen eine erwirkte einstweilige Verfügung entweder im Wege des Widerspruchs vorgehen und/ oder beantragen, dass binnen einer bestimmten, vom Gericht festzulegenden Frist Klage in der Hauptsache erhoben wird.

Bleibt eine einstweilige Verfügung ohne Widerspruch, ist die Angelegenheit ohne Bestätigung in einem Hauptsacheverfahren erst dann abgeschlossen, wenn der Antragsgegner eine Abschlusserklärung abgibt, mit der er sich der einstweiligen Verfügung als abschließende Regelung unterwirft.

Daneben gibt es die sogenannten Annexansprüche wie Ersatz der Rechtsverfolgungskosten, Auskunftsansprüche und Schadenersatzansprüche. Diese Ansprüche können grundsätzlich nur in einem sogenannten Hauptsacheverfahren im Wege einer Klage geltend gemacht werden. 

 

Unterlassung, Auskunft, Schadenersatz, Vernichtungsanspruch

Steht die Verletzung des Patents oder des Gebrauchsmusters fest, hat der Rechteinhaber Ansprüche auf

  • Unterlassung Beseitigung des rechtswidrigen Zustands, also der Patent- oder Gebrauchsmusterverletzung. Fast immer läuft es zunächst darauf hinaus, dass das angegriffene Produkt nicht mehr genutzt werden darf.
  • Schadenersatz als Ausgleich für die erlittenen finanziellen Einbußen wie z.B. Kosten für die Rechtsverfolgung, entgangener Gewinn u.a.
  • Auskunft über Art und Umfang der Rechtsverletzung,
  • Vernichtungsanspruch etwa hinsichtlich patentverletzenden Ware.

 

Wir sind für Sie da und

  • nehmen uns Zeit für Sie und sprechen Ihren Fall in Ruhe und umfassend mit Ihnen durch,
  • ermitteln den Sachverhalt nach besten Möglichkeiten,
  • machen Ihre Ansprüche außergerichtlich geltend und führen die gesamte außergerichtliche Korrespondenz mit der Gegenseite und allen sonstigen Beteiligten,
  • verfolgen Ihre Ansprüche konsequent im Wege der Klage, wenn außergerichtlich kein für Sie zufriedenstellender Ausgleich erzielt werden kann und vertreten Sie vor Gericht, gegebenenfalls über mehrere Instanzen.

 

Bei alldem verstehen wir uns nicht nur als Ihr juristischer Beistand im Bereich des Patent- oder Gebrauchsmusterrechts, sondern sind auch – soweit uns dies möglich ist – Ihre Berater und Ansprechpartner in einer für Sie oft schwierigen oder lästigen Situation.

  

Zweitmeinung 

Sie befinden sich kurz vor oder bereits in einer rechtlichen Auseinandersetzung wegen eines Patents oder Gebrauchsmusters, sind bereits anwaltlich vertreten, aber nicht sicher, ob der eingeschlagene Weg der Richtige ist?

Gerne erstellen wir im Rahmen eines „second look“ ein rechtliches Gutachten über Ihren Fall und stellen Ihnen ggf. alternative Möglichkeiten des Vorgehens vor.

 

Patentschutz und Gebrauchsmusterschutz

Wenn Sie ein Patent oder Gebrauchsmuster entwickelt haben und dieses schützen lassen wollen, sind wir Ihre Ansprechpartner.

Bei Beantragung auf Eintragung eines Patents oder Gebrauchsmusters sind mehrere Aspekte zu beachten:

  • ist das Patent oder Gebrauchsmuster in seiner jetzigen Form schutzfähig?
  • Um welche Art von Patent oder Gebrauchsmuster handelt es sich?
  • Soll das Patent wirklich beantragt werden oder wird nur ein Gebrauchsmuster benötigt?
  • Wie ist der Stand der Vorveröffentlichungen?
  • Für welche Gebiete auf der Welt soll der Schutz Geltung haben?

 

Sind diese Fragen beantwortet, muss im Wege einer Kollisionsanalyse herausgefunden werden, ob das einzutragende Patent oder Gebrauchsmuster möglicherweise deswegen nicht schutzfähig ist, weil sie selbst ein anderes Patent oder Gebrauchsmuster verletzt. Je nach Größe des Unternehmens, Art und Umfang der Nutzung der Marke und Finanzkraft, kann es ratsam sein, ein umfassendes Kollisionsgutachten in Auftrag zu geben. Außerdem empfiehlt es sich in diesen Bereichen ergänzend für die technische Seite einen Patentanwalt heranzuziehen. Wir beraten Sie hierzu gerne.

Ist auch diese Hürde genommen, kann die Eintragung des Patents oder Gebrauchsmusters beantragt werden. Dabei besteht grundsätzlich freie Wahl, für welches Gebiet auf der Welt das Patent oder Gebrauchsmuster Schutzgeltung erlangen soll. Aufgrund der weitestgehenden Harmonisierung auf dem Gebiet des Patentschutzes und des Gebrauchsmusterschutzes ähneln bzw. gleichen sich die Verfahren und Voraussetzungen für den Schutz eines Patents weltweit. Die Kosten für die Beantragung eines Patents oder Gebrauchsmusters unterschieden sich aber unter Umständen stark, je nach Geltungsbereich. Auch besteht die Möglichkeit, bestehende Patente in ihrer Geltung einzuschränken oder ihren Geltungsbereich unter „Mitnahme der Priorität“ auszudehnen. Auch hierzu beraten wir Sie gerne.

Ist ein Patent oder Gebrauchsmuster eingetragen, genießt es einen gewissen Bestandsschutz, der allerdings nicht schrankenlos gewährleistet wird. Auch hiernach kann das Patent oder Gebrauchsmuster immer von Dritten im Wege der Löschungsklage angegriffen werden. Die Begründungen hierfür könnten zum Beispiel die fehlende (und von Ämtern und/ oder Gerichten nicht gesehenen) Schutzfähigkeit sein. Selbstverständlich beraten wir Sie hier ebenso, wie in den anderen Bereichen fachlich kompetent und zielorientiert.

 

Lizenzierungen/ Kauf/ Verkauf

Wird das Patent nicht selbst genutzt, weil die entsprechenden Waren oder Verfahren nicht im eigenen Unternehmen produziert oder angewandt werden (sollen) kann das Patent auch anderweitig verwertet werden.

Gleichgültig, ob Sie Ihr Patent oder Gebrauchsmuster durch Lizenz oder Verkauf verwerten wollen oder eine Lizenz an einem Patent oder Gebrauchsmuster oder ein Patent oder Gebrauchsmuster selbst erwerben wollen, wir sind für Sie da, wenn es darum geht, bereits bestehende Vertragsentwürfe zu prüfen oder neue Vertragsentwürfe passgenau zu gestalten, damit für Sie keine Fallstricke ausliegen.

Wir beraten und vertreten Sie auch im Falle von Streitigkeiten im Zusammenhang mit bereits bestehenden Lizenz- oder Kaufverträgen über Patent oder Gebrauchsmuster und helfen Ihnen, diese Streitigkeiten mit besten Lösungen zu beenden, sei es bei Verhandlungen, außergerichtlicher Korrespondenz oder vor Gericht ggf. über mehrere Instanzen.