Gewerblicher Rechtsschutz

Warum es sinnvoll sein kann, sich gegen eine berechtigte Abmahnung zur Wehr zu setzen

12.01.2023

von Rechtsanwalt Frank Müller


Grundsituation:

Sie nehmen gewerblich am Rechtsverkehr teil und haben dabei ein gewerbliches Schutzrecht verletzt oder gegen die Regeln des lauteren Wettbewerbs verstoßen. Dies ist einem Rechteinhaber oder einem Wettbewerber aufgefallen; Sie wurden in der Folge abgemahnt. Neben der Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sollen Sie die gegnerischen Rechtsanwaltsgebühren und eventuell weitere Kosten- und oder Schadenersatz zahlen sowie Auskunft über die Rechtsverletzung und oder den Wettbewerbsverstoß erteilen.

Die Schutzrechtsverletzung bzw. der Wettbewerbsverstoß ist dabei nicht von der Hand zu weisen.

Im Grunde also nichts zu machen? Keineswegs. Wir zeigen Ihnen, wo in dieser Situation dennoch die rechtlichen Verteidigungsmöglichkeiten liegen:

1. Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung

Wenn die Schutzrechtsverletzung oder der Wettbewerbsverstoß nicht von der Hand zu weisen ist, hat der Rechteinhaber bzw. Wettbewerber einen Unterlassungsanspruch, der nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden kann. Nicht zwingend erforderlich, aber regelmäßige Praxis ist, dass der Abmahnende der Abmahnung eine vorbereitete Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung beifügt. Häufig wird hier für den Fall eines zukünftigen Verstoßes eine feste Vertragsstrafe festgelegt. Oftmals wird diese auf einen Betrag von mehr als € 5.000,00 gesetzt, damit der Rechteinhaber bzw. Wettbewerber die Vertragsstrafe vor dem Landgericht geltend machen kann. Bereits hier kann es sich lohnen einen anderen Modus zu wählen und eine selbst formulierte Unterlassungserklärung abzugeben, die keine festgelegte Summe für die Vertragsstrafe vorsieht, sondern diese ins Ermessen des anzurufenden Gerichts stellt, sollte keine Einigung zu erzielen sein. Da die Unterlassungserklärung später nur schwer wieder beseitigt werden kann, sollte dies gut überlegt sein. Auf jeden Fall muss eine Vertragsstrafe im Falle von (schuldhaften) Zuwiderhandlungen versprochen werden.

Wichtig kann es auch sein, ob der Fortsetzungszusammenhang ausgeschlossen ist oder nicht.

Es empfiehlt sich, bei dieser Gelegenheit das häufig in der vorbereiteten Erklärung enthaltene Anerkenntnis hinsichtlich der übrigen Ansprüche zu überprüfen.

2. Zahlung der gegnerischen Abmahnkosten

Wurden Sie vom Rechteinhaber oder einem Wettbewerber selbst abgemahnt, hat dieser zwar einen Ersatzanspruch hinsichtlich seiner Aufwendungen entweder bereits direkt aus dem Gesetz heraus, das das Schutzrecht selbst regelt oder aus den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA). Dieser ist aber regelmäßig derart niedrig anzusetzen, dass es sich oftmals nicht lohnt, hiergegen vorzugehen. Anders kann es aussehen, wenn ein Rechtsanwalt mit der Abmahnung beauftragt wurde und der Ersatz der hierfür entstandenen Kosten verlangt wird. Der Anspruch hierauf richtet sich ebenfalls nach dem jeweiligen das Schutzrecht regelnden Gesetz oder nach den Grundsätzen der GoA. Diese Kosten sind allenfalls im Rahmen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetztes (RVG) erstattungsfähig. Die Gebühren nach RVG richten sich nach dem Gegenstandswert, also dem Interesse des Abmahnenden an der Abgabe der Unterlassungserklärung und gegebenenfalls Auskunftserteilung und eventueller Schadenersatzansprüche. Bereits hier kann es sein, dass der Gegenstandswert und damit die sich nach ihm richtenden Gebühren zu hoch angesetzt sind. Auch kann es sein, dass der Ersatzanspruch per Gesetz ausgeschlossen oder begrenzt ist. Im Falle einer Schutzrechtsverletzung kann es auch vorkommen, dass neben den Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts zusätzlich die (gleich hohen) Gebühren für die Einschaltung eines Patentanwalts geltend gemacht werden, es also zu einer Verdopplung der Kosten kommt. Hierauf sollte dann besonderes Augenmerk gerichtet werden: Die Kosten eines eingeschalteten Patentanwalts mögen zwar für den Abmahnenden angefallen sein. Sie sind aber nicht in jedem Fall erstattungsfähig.

Es ist auch möglich, dass Sie nur ein Glied innerhalb einer Lieferkette sind, weswegen sich sowohl Gegenstandswert als auch Ihr Anteil an den (Gesamt-) Abmahnkosten verändert.

3. Zahlung von Schadenersatz

Bei einer schuldhaften Rechtsverletzung oder einem Wettbewerbsverstoß kann der Abmahnende unter Umständen einen Schadenersatzanspruch gegen Sie haben. Dieser richtet sich in der Regel nach dem Umfang des Verstoßes sowie dem Verschuldensgrad. Die Berechnung des Schadenersatzes kann zudem nach unterschiedlichen Methoden erfolgen, von denen der Abmahnende meist die Wahl hat. Häufig ist dies auch abhängig von einer noch abzugebenden Auskunft über den Umfang des Verstoßes. Wichtig dabei ist, dass es beim Abmahnenden nicht zu einer Überkompensation kommt, also tatsächlich nur der entstandene Schaden ersetzt wird; nicht mehr und nicht weniger.

4. Auskunftserteilung

Sie als Abgemahnte(r) haben in der Regel Auskunft zu erteilen über den Umfang des Rechtsverstoßes. Die Auskunft gibt dem Abmahnenden nicht nur Rückschlüsse über einen möglichen Schadenersatzanspruch, sondern auch über etwaige Verletzer innerhalb einer möglicherweise bestehenden Lieferkette. Die Erfüllung des Auskunftsanspruches kann schwierig sein und beinhaltet oftmals auch die Preisgabe wichtiger Geschäfsinformationen oder gar -geheimnisse. Häufig wollen es die Abgemahnten vermeiden, vollständig oder teilweise Auskunft zu erteilen. Möglich ist aber auch, durch Verhandlung mit dem Abmahnenden zu erreichen, durch Zahlung eines pauschalen Schadenersatzes die vollständige Auskunftserteilung und damit auch die Preisgabe etwaiger Geschäftsgeheimnisse zu umgehen.

5. Fazit

Eine Überprüfung der Abmahnung und der hierin erhobenen Ansprüche bzw. der Ansprüche, die im Anschluss geltend gemacht werden (können), ist auch bei einer unstreitigen Rechtsverletzung bzw. einem unstreitigen Wettbewerbsverstoß durchaus sinnvoll und kann erhebliche Rechtsnachteile für Sie und Ihr Unternehmen verhindern, insbesondere hinsichtlich

  • der Höhe der Vertragsstrafe in der Unterlassungserklärung,
  • des Ausschlusses des Fortsetzungszusammenhangs,
  • einet etwaigen Anerkenntnis hinsichtlich der übrigen Ansprüche,
  • der Höhe der geltend gemachten Abmahnkosten,
  • der Höhe und Berechnung des Schadenersatzanspruchs und
  • des Umfangs des Auskunftserteilungsanspruchs

Wie so oft, kommt es auch hier auf die Details, auf Erfahrung und profunde Rechtskenntnisse Ihres anwaltlichen Beraters an, um alle Möglichkeiten - auch in vermeintlich aussichtslosen Situationen - auszuschöpfen.

Hierzu bietet Ihnen Herr Rechtsanwalt Frank Müller mit seiner langjährigen Tätigkeit auf den Gebieten des Markenrechts, Kennzeichenrechts, Patentrechts, Urheberrechts und Wettbewerbsrechts mit unserem Dezernat für gewerblichen Rechtsschutz eine individuelle und kompetente rechtliche Begleitung, die genau auf Ihren Fall abgestimmt ist und keine Fragen offen lässt.



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