Wettbewerbsrecht

Wettbewerbliches Urheberrecht

Wettbewerbliches Urheberrecht


Anders als im Marken- und Kennzeichenrecht, dem Designrecht oder dem Patent- und Gebrauchsmusterrecht kommt es im Urheberrecht nicht zwingend darauf an, ob die Verletzung nun gewerblich, sprich im geschäftlichen Verkehr erfolgte oder nicht. Ein Urheberrecht wirkt grundsätzlich gegenüber jedermann und ist damit ein absolutes Recht. Es wird auch oft als Immaterialgüterrecht bezeichnet. Eine Urheberrechtsverletzung kann daher auch von Privatpersonen begangen werden. Wettbewerbliches Urheberrecht bezieht sich damit nur auf eine Differenzierung hinsichtlich der Herkunft des Urheberrechts, nicht zwingend auf seinen Schutzumfang.

 

Verteidigungssituation

In unserer beruflichen Praxis werden wir des Öfteren damit konfrontiert, dass Unternehmen von einem (vermeintlichen) Inhaber eines Urheberrechts an einem Werk außergerichtlich oder gerichtlich in Anspruch genommen werden.

Insbesondere muss im Falle einer sogenannten "Abmahnung" oder einer amtlichen Zustellung umgehend gehandelt werden, um nicht spätere Rechtsnachteile erdulden zu müssen.

Werden eine Abmahnung ausgesprochen oder eine einstweilige Verfügung oder eine Klage in der Hauptsache zugestellt, muss der Spezialist auf diesem Rechtsgebiet umgehend überprüfen, ob diese Angriffe rechtmäßig erfolgten oder nicht. Zusätzlich ist neben der Berechtigung des (vermeintlichen) Rechteinhabers auch zu prüfen, ob die sonstigen geltend gemachten Ansprüche (wie etwa Auskunft oder Schadenersatz) sowohl im Grunde als auch der Höhe nach ihre Berechtigung haben.

Für Urheberrechte gibt es keine amtlichen allumfassenden Register. Eine Recherche ist daher schwierig. Ein Gegenangriff auf Löschung des Urheberrechts ist damit ausgeschlossen. Das Bestehen oder Nichtbestehen eines Urheberrechts wird bereits im gerichtlichen Verfahren geprüft und kann langwierig und teuer sein. Je nach Versicherungsschutz kann es insbesondere auf dem Gebiet des Urheberrechts sinnvoll sein, es gar nicht erst zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommen zu lassen.

Bei Streitigkeiten aufgrund von Urheberrechten hilft dann nur spezialisierte und fachliche kompetente Hilfe. Der Rechtsanwalt muss den Vortrag des Gegners überprüfen können, auf Plausibilität und Wahrheitsgehalt - soweit dies möglich ist. Darüber hinaus kann sich ein Rechtsanwalt anderer Recherchemittel bedienen, als eine bloße Recherche über Google.

 

Allen Verteidigungen gegen Angriffe aus einem Urheberrecht an einem Werk gemein ist, dass der Rechtsanwalt zudem prüft, ob

  • das Urheberrecht an einem Werk existiert,
  • das Urheberrecht überhaupt verletzt wurde,
  • die geltend gemachten weiteren Ansprüche (sog. "Annexansprüche) in Grund und Höhe nach bestehen und/ oder
  • keine weiteren Einwendungen gegen den Angriff aus dem Urheberrecht bestehen.

 

Angriffssituation

Wenn Sie Inhaber eines Urheberrechts an einem Werk sind, welches von einem Dritten ohne Ihre Zustimmung verletzt wurde oder wird, müssen Sie dies nicht hinnehmen und können den Dritten aus dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) in Anspruch nehmen.

Sie können dies entweder im Wege der Abmahnung tun oder in Ausnahmefällen direkt einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellen. Ziel eines solchen Vorgehens ist es in beiden Fällen erst einmal zu erreichen, dass der Dritte die verletzende Handlung unterlässt und verletzendes Material aus dem Verkehr zieht. Kommt es nach einer Abmahnung zu einer Einigung bzw. gibt der abgemahnte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, ist im Wesentlichen das Ziel erreicht. Wird dies nicht binnen der gesetzten Frist getan, besteht die Möglichkeit, eine einstweilige Verfügung zu beantragen. Eine solche Verfügung regelt allerdings die Rechtssache nur vorläufig also „einstweilen“. Der Gegner kann gegen eine erwirkte einstweilige Verfügung entweder im Wege des Widerspruchs vorgehen und/ oder beantragen, dass binnen einer bestimmten, vom Gericht festzulegenden Frist Klage in der Hauptsache erhoben wird.

Bleibt eine einstweilige Verfügung ohne Widerspruch, ist die Angelegenheit ohne Bestätigung in einem Hauptsacheverfahren erst dann abgeschlossen, wenn der Antragsgegner eine Abschlusserklärung abgibt, mit der er sich der einstweiligen Verfügung als abschließende Regelung unterwirft.

Daneben gibt es die sogenannten Annexansprüche wie Ersatz der Rechtsverfolgungskosten, Auskunftsansprüche und Schadenersatzansprüche. Diese Ansprüche können grundsätzlich nur in einem sogenannten Hauptsacheverfahren im Wege einer Klage geltend gemacht werden. 

  

Unterlassung, Auskunft, Schadenersatz, Vernichtungsanspruch

 Steht die Verletzung des Urheberrechts fest, hat der Rechteinhaber Ansprüche auf

  • Unterlassung Beseitigung des rechtswidrigen Zustands, also der Urheberrechtsverletzung.
  • Schadenersatz als Ausgleich für die erlittenen finanziellen Einbußen wie z.B. Kosten für die Rechtsverfolgung, entgangener Gewinn u.a.
  • Auskunft über Art und Umfang der Rechtsverletzung,
  • Vernichtungsanspruch.

 

Wir sind für Sie da und

  • nehmen uns Zeit für Sie und sprechen Ihren Fall in Ruhe und umfassend mit Ihnen durch,
  • ermitteln den Sachverhalt nach besten Möglichkeiten,
  • machen Ihre Ansprüche außergerichtlich geltend und führen die gesamte außergerichtliche Korrespondenz mit der Gegenseite und allen sonstigen Beteiligten,
  • verfolgen Ihre Ansprüche konsequent im Wege der Klage, wenn außergerichtlich kein für Sie zufriedenstellender Ausgleich erzielt werden kann und vertreten Sie vor Gericht, gegebenenfalls über mehrere Instanzen.

Bei alldem verstehen wir uns nicht nur als Ihr juristischer Beistand im Bereich des Urheberrechts, sondern sind auch – soweit uns dies möglich ist – Ihre Berater und Ansprechpartner in einer für Sie oft schwierigen oder lästigen Situation.

 

Zweitmeinung

Sie befinden sich kurz vor oder bereits in einer rechtlichen Auseinandersetzung wegen eines Urheberrechts, sind bereits anwaltlich vertreten, aber nicht sicher, ob der eingeschlagene Weg der Richtige ist?

Gerne erstellen wir im Rahmen eines „second look“ ein rechtliches Gutachten über Ihren Fall und stellen Ihnen ggf. alternative Möglichkeiten des Vorgehens vor.

 

Lizenzierungen

Teile des Urheberrechts sind nach deutschem Recht nicht übertragbar, weswegen Sie meistens im Wege von Lizenzierungen oder Veränderungs- bzw. Verwertungsrechten verwertet werden können. Gleich ob Sie nun Rechte an einem bestehenden Werk erwerben oder diese verwerten wollen, sind wir für Sie da, wenn es darum geht, bereits bestehende Vertragsentwürfe zu prüfen oder neue Vertragsentwürfe passgenau zu gestalten, damit für Sie keine Fallstricke ausliegen.

Wir beraten und vertreten Sie auch im Falle von Streitigkeiten im Zusammenhang mit bereits bestehenden Lizenz- oder Kaufverträgen über Urheberrechte an Werken und helfen Ihnen, diese Streitigkeiten mit besten Lösungen zu beenden, sei es bei Verhandlungen, außergerichtlicher Korrespondenz oder vor Gericht ggf. über mehrere Instanzen.